Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinR-DVO NRW§ 9 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
Stand: 26.08.2026
(zu §§ 43 und 44 des Weingesetzes)
Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen für den Deutschen Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 des Weingesetzes wird von der/dem Landesbeauftragten jeweils für ein Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt und erhoben.